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Vertriebsrecht

Jeder, der mit vertriebsrechtlichen Fragen befasst ist, weiß, dass das Vertragshändler- und Handelsvertreterrecht immer größere Bedeutung gewinnt. Dem Wunsch des Unternehmers auf eine möglichst flexible Handhabung seines Vertriebssystems steht die ausgesprochen restriktive Rechtslage gegenüber. Üblicherweise vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen erfordern darüber hinaus eine genaue Beachtung sowohl des nationalen wie des europäischen Kartellrechts. Auch die Europäische Kommission hat mit der Ende 1999 verabschiedeten Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen ("Vertikal-GVO") die Bedeutung des Vertriebs in der Unternehmenstätigkeit betont. Die Vertikal-GVO gilt branchenübergreifend für alle Formen von Vertriebsvereinbarungen und hat die bisherigen separaten Gruppenfreistellungsverordnungen für Alleinvertriebs-, Alleinbezugs- und Franchisevereinbarungen abgelöst.

ARNECKE SIEBOLD leistet praktische Hilfestellung bei allen Fragen des Vertriebsrechtes.

Die Tätigkeitsschwerpunkte von ARNECKE SIEBOLD in diesem Bereich umfassen:

Franchising

Der Wettbewerb um die Gunst des Kunden bleibt auch weiterhin eine der größten Herausforderungen für Unternehmen aus allen Branchen. Die Qualitätsansprüche steigen, aber auch die Bereitschaft, dafür einen angemessenen Preis zu entrichten.

Um den Kundenwünschen gerecht zu werden, setzen viele Unternehmen auf Expansion durch Unternehmenskooperation. Ein besonders erfolgreiches Modell der Vertriebskooperation ist das Franchising. Das Franchisepartnermodell besteht aus einem Unternehmer, der sein am Markt erprobtes und erfolgreiches Geschäftskonzept für Gründungswillige öffnet. Er definiert den einheitlichen Markenauftritt, womit garantiert wird, dass sowohl Anspruch als auch Kompetenz einer Marke weiterhin überzeugend präsentiert werden. Gegen Gebühren übernehmen die Franchisenehmer als selbständige Unternehmer den Markenauftritt vor Ort.

Viele Unternehmer entscheiden sich inzwischen für eine konsequente Umstellung des eigenen Vertriebskonzeptes vom ehemaligen Filialisten hin zum Franchisesystem. Einen entscheidenden Vorteil sehen Franchisegeber im ausgeprägten unternehmerischen Engagement der Franchisepartner.

Franchisepartnerschaften haben zudem als ideale Expansionsmöglichkeiten ins Ausland bewährt. Franchisegeber können eine so genannte Masterlizenz auch für andere Länder vergeben. Der Franchisegeber vergibt diese Lizenz an einen nationalen Marktkenner im Zielland vergibt. Dieser Masterlizenznehmer wird der Franchisegeber im neuen Markt und kann sein Marktwissen dort gezielt einsetzen.

Arnecke Siebold unterstützt Sie sowohl bei der Entwicklung eines Franchisesystems als auch bei den Fragen der Umsetzung. Dazu gehören neben kartellrechtlichen Gesichtspunkten Fragen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten, Fragen, die im Zusammenhang mit der Implementierung der Instrumente zur Betriebsführung sowie der Weisungs- und Kontrollsysteme innerhalb des Franchisesystems stehen sowie Fragestellungen, die mit der Forderungseinziehung wie der Beendigung von Franchiseverträgen zusammenhängen.



 
Arbeitsgruppe

Thomas Hertl

Dr. Werner Blau

Ulrich Steppler





Katharina de Rességuier

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